Reiserücktrittsversicherung - wann greift sie und wann nicht?
Ein Großteil aller Menschen greift hierzulande für den eigenen Urlaub auf eine Reiserücktrittsversicherung zurück, um im Ernstfall möglichst gut abgesichert zu sein, sollte die geplante Reise nicht angetreten werden können. Viele wissen dabei jedoch nicht, dass die Versicherung längst nicht immer zahlt. Nicht selten finden sich der Versicherer und der Versicherte anschließend vor Gericht wieder, da sich beide Seiten nicht über eine Klärung des Falls einigen können. Dabei geht es dann meist um größere Summen, da Betroffene, die erst kurz vor Beginn der Reise stornieren, mindestens 80 Prozent der anfallenden Kosten selber trägen müssen.
In welchen Fällen können Reisende beruhigt sein?
Für krankheitsbedingte Rücktritte von Reisen kommen die Versicherer prinzipiell immer dann auf, wenn die Erkrankung nicht ab- oder vorhersehbar war und den Antritt der Reise unmöglich macht. Wer sich wenige Tage vor dem Abflug ein Bein bricht, braucht daher nicht in Panik verfallen. Auch die Stornokosten der Mitreisenden wie Eltern, Kinder, Großeltern oder Geschwister sind in solchen Fällen durch die Versicherung gedeckt. Allerdings gilt es bei Vertragsabschluss genau auf das Kleingedruckte zu achten. Viele Versicherungen bauen Schlupflöcher in ihre Verträge ein, um einer Zahlung im Zweifelsfall entgehen zu können. Gerade Erkrankungen, die im Vorfeld bereits absehbar waren, werden dann nicht als Gründe für den Reiserücktritt anerkannt. Daher sollte beim Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass so wenig Fälle wie möglich von der Versicherung ausgeschlossen sind.
Weitere Informationen rund um den Umfang von Reiserücktrittsversicherungen sowie möglichen Kostenerstattungen finden Interessierte auch online, beispielsweise unter http://www.europ-assistance.de/de/reiseversicherung/reiseruecktrittsversicherung-jahresschutz. Wer kurz vor dem Urlaub spontan erkrankt oder gar durch einen Unfall nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten, der ist mit einer Reiserücktrittsversicherung auf der sicheren Seite, sofern auf die Klauseln im Vertrag geachtet wird.
Wann zahlen Versicherungen in der Regel nicht?
Wer eine Reise aus Angst vor politischen Konflikten oder Naturkatastrophen in der Zielregion von der Reise absehen will, der muss in der Regel die vollen Storno-Gebühren übernehmen. Die Versicherungen kommen in solchen Fällen grundsätzlich nicht für die Kosten auf, da Angst oder Furcht keine versicherbaren Gründe sind. Selbst bei politischen Unruhen oder Terroranschlägen besteht meist nur dann ein Anspruch auf Zahlungen, wenn das auswärtige Amt speziell eine Reisewarnung für das Reiseziel ausgegeben hat. Auch in Fällen von länderübergreifenden Seuchen wie etwa der Schweinegrippe sind nur wenige Reisende für diese Fälle versichert, da etwaige Seuchen in der Regel nicht im Versicherungsumfang enthalten sind. Aus Gründen der Kulanz werden eventuelle Stornokosten in solchen Fällen jedoch häufig übernommen.
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