Wann und wie man eine Reisepreisminderung erhält
Jeder wünscht sich einen optimalen Urlaub mit einem größtmöglichen Erholungs- oder / und Erlebnisfaktor. Oftmals hat man sich schon das ganze Jahr darauf gefreut und sogar dafür gespart. Voraussetzung für die Erfüllung seiner Urlaubswünsche ist nicht zuletzt, dass am Urlaubsort alles stimmt.
Manchmal gibt es jedoch unliebsame Dinge, die entweder die gewünschte Ruhe stören, auf die Nerven gehen oder aber den Urlaubsspaß so richtig vermiesen können. Einige sind sogar mit zusätzlichen Kosten verbunden, die meisten aber mit Ärger, den man lieber vermieden hätte.
Welche der folgenden Störfaktoren haben Sie selbst schon einmal erlebt?
- Ein verschmutztes Hotelzimmer
- Nicht richtig funktionierende sanitäre Anlagen
- Lärm durch eine Baustelle direkt vor dem Hotel bzw. dem Fenster
- Nächtlicher Lärm durch eine laute Disko in der Nachbarschaft
- Die gebuchten Leistungen werden teilweise vor Ort gar nicht angeboten
- Anstatt eines versprochenen Kinderschwimmbeckens ist nur eine etwas größere Badewanne vorhanden
- Der Strand vor dem Hotel ist verschmutzt oder erst gar keiner vorhanden
- Durch Überbuchung erhält man ein anderes Hotel oder Zimmer, welches nicht den gebuchten Bedingungen entspricht
Die Liste könnte problemlos um viele Punkte erweitert werden.
Die Frage ist nur, wenn einem so etwas passiert, hat man dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wodurch man einen Teil des Reisepreises erstattet bekommt?
Oder hat man im Extremfall sogar das Recht auf eine vollständige Rückerstattung Reisepreises?
Wie viel man zurückerhalten kann, hängt natürlich von der Art und der Schwere des Mangels ab. Es gibt leider keine vom Gesetzgeber festgelegten “Quoten”. Allerdings orientiert man sich in der Rechtsprechung an sogenannten Reisemängeltabellen. Hierin wird aufgelistet, wie andere Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben. So kann man vorab grob abschätzen, mit welcher Forderung man vor Gericht Erfolg haben könnte.
Damit die Chancen auf eine größtmögliche Reisepreisminderung hoch sind, sollte man bereits am Urlaubsort ein paar Dinge beachten:
Der erste Ansprechpartner ist in der Regel die Reiseleitung vor Ort. Verlangen Sie hier zunächst Abhilfe.
Haben Sie keinen Ansprechpartner, dann informieren Sie sich zunächst über die nachfolgende “Checkliste Reisemängel” über Ihre Rechte und Chancen. Hier erfahren Sie auch, was man bereits an seinem Urlaubsort beachten sollte.
Es ist jedoch ratsam, bei geringfügigen Mängeln sich genau zu überlegen, ob sich der Aufwand für eine Reklamation lohnt und wie hoch die Chancen liegen, einen Erfolg zu verbuchen. Im Zweifelsfalle lassen Sie sich von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.
Um das Risiko von Komplikationen von vornherein möglichst gering zu halten, sollte man seine Reise möglichst nur über namhafte, empfehlenswerte Reiseveranstalter buchen.